Medienmitteilung: Referendumskomitee E-ID-Gesetz-NEIN fordert Aufhebung der Abstimmung
Gestern Sonntag, 28. September 2025, hat eine minimale Mehrheit des Schweizer Stimmvolks das E-ID-Gesetz mit lediglich 50.39% Zustimmung angenommen. Dieser demokratisch gefällte Entscheid ist mit unzulässigen Eingriffen des staatlich beherrschten Unternehmens Swisscom zustande gekommen. Gegen die unzulässige Einflussnahme der Swisscom hat das Komitee E-ID-Gesetz-NEIN am 22. September 2025 Abstimmungsbeschwerde eingereicht.
Die Swisscom AG hat nicht nur einseitig Fr. 30'000 an das «Wirtschaftskomitee Schweizer e-ID» gespendet, sondern auch im Komitee «Allianz Pro e-ID» aktiv mitgewirkt, indem ein Kadermitarbeiter öffentlich für die Vorlage warb. Sie nahm damit parteiisch Stellung. Hinzu kommt eine verdeckte Einflussnahme über den Verein Digitalswitzerland, in dessen Leitung der CEO Einsitz nimmt. Digitalswitzerland hat das Ja-Komitee mit Fr. 150'000 unterstützt. Auf diese Weise wurde der finanzielle und organisatorische Beitrag der Swisscom AG verschleiert, was das Transparenzgebot verletzt. Das Logo der Swisscom wurde auf Werbematerial für die E-ID verwendet. Darüber hinaus bot die Swisscom eigene Webinare an, in denen die Einführung der e-ID als bereits beschlossene Tatsache dargestellt wurde. Diese Form der Kommunikation ist nicht sachlich, sondern suggestiv. Sie nimmt dem Publikum die Möglichkeit, die Vorlage kritisch zu hinterfragen, und unterläuft so die freie Willensbildung. Mit diesen Aktivitäten hat die Swisscom AG ihre staatlich geprägte Stellung missbraucht, indem sie gleichzeitig finanzielle Mittel, personelle Autorität und unternehmenseigene Kommunikationskanäle für eine einseitige Kampagne eingesetzt hat.
Diese Aktivitäten sind weder transparent noch sachlich begründet und verletzen das in Art. 34 Abs. 2 BV garantierte Recht auf unverfälschte Stimmabgabe. Sie überschreiten zudem das Gebot der Verhältnismässigkeit, da die Swisscom AG auf mehreren Ebenen parallel in den Abstimmungskampf eingegriffen hat. Da angesichts knapper Abstimmungswerte eine erhebliche Beeinflussung des Abstimmungsergebnisses vorliegt, ist die Abstimmung aufzuheben, um die demokratischen Rechte der Stimmberechtigten wirksam zu schützen.
„Es sind 00.39% der Stimmen, welche das Resultat entschieden haben. Bei einer solch minimalen Mehrheit liegt eine erhebliche Beeinflussung des Abstimmungsergebnisses durch die unzulässige Einflussnahme der Swisscom vor.“, sagt Monica Amgwerd, Generalsekretärin der Digitalen Integrität Schweiz und Kampagnenleiterin.
Das unlautere Vorgehen der Swisscom im Abstimmungskampf wurde sowohl von Prof. Dr. iur. Andreas Glaser, Lehrstuhl für Staats-, Verwaltungs- und Europarecht unter besonderer Berücksichtigung von Demokratiefragen an der Universität Zürich sowie UVEK-Vorsteher Albert Rösti kritisiert.
Eine Einführung der E-ID darf nicht stattfinden solange die Stimmrechtsbeschwerde hängig ist. Falls die Stimmrechtsbeschwerde abgewiesen und die E-ID in der Schweiz tatsächlich eingeführt werden sollte, fordert das Referendumskomitee die Befürworter auf, zu ihrem Wort zu stehen und folgende Versprechungen einzuhalten:
Keine Kommerzielle Nutzung:
Die gesamte E-ID-Infrastruktur darf nicht für kommerzielle Zwecke benutzt werden.
Beschränkung der Benutzung der E-ID auf gesetzlich vorgeschriebene Situationen:
Passdaten gehören nicht in die Hände von privaten Unternehmen. Nur zu den wenigen gesetzlich vorgeschriebenen Zwecken dürfen diese verlangt werden.
Unlinkability:
Die einzelnen Daten der E-ID (> 18, Alter, Name etc.) dürfen keine eindeutige Kennung enthalten, welche eine Wiedererkennung der Person bzw. eine Verknüpfung der einzelnen Daten via diese eindeutige Kennung ermöglichen würden.
Opensource:
Gemäss den Forschungsergebnissen der letzten Jahrzehnten ermöglicht nur die vollständige Offenlegung des Quellcodes frühzeitiges Finden von Sicherheitsproblemen und deren Behebung bevor sie kriminell ausgenutzt werden. Der Quellcode der E-ID-Infrastruktur muss deshalb vollständig offengelegt werden damit er effektiv unabhängigen, demokratischen Kontrollen durch Expertinnen und Experten unterzogen werden kann.
Freiwilligkeit im Sinne des Rechts auf ein Offline-Leben:
Echte Freiwilligkeit im digitalen Raum bedeutet das Recht auf ein Offline-Leben. Dies bedeutet diskriminierungsfreien Zugang zu staatlichen und privaten Dienstleistungen ohne Zwang zur Nutzung von digitalen Technologien. Laut mehreren kantonalen Volksabstimmungen und überdeutlichen Abstimmungsresultaten wollen dies über 90% der Bevölkerung.
Keine Verwendung für Sozialkreditsysteme:
E-ID-Infrastrukturen werden in gewissen Ländern für die Umsetzung von Sozialkreditsystemen verwendet. Eine solche Verwendung muss vorausschauend ausgeschlossen werden.
Keine Verwendung der biometrischen Gesichtsdaten für z.B. Facial Recognition:
Die biometrischen Gesichtsdaten welche im Ausstellungsprozess der E-ID erhoben werden, dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden. Dies ist im Gesetz so festzuhalten.
Für Rückfragen:
Komitee E-ID-Gesetz-NEIN
Monica Amgwerd, Kampagnenleiterin
+41 76 439 32 31
amgwerd@integritaet.ch